Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Angebote, Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.3. An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die an Kunden oder Lieferanten weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe bedarf der Kunde/Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Unsere Preise gelten in EURO (€). Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Kosten für Verpackung und Transport, bei Auslandslieferungen auch Zoll- und sonstige Gebühren, werden vom Auftraggeber getragen.
3.2. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn seit dem Vertragsschluss bereits vier Monate verstrichen sind oder der Vertragspartner Kaufmann ist. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
3.3. Wir sind berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung zu fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen.
3.4. Beauftragt der Auftraggeber uns mit der Herstellung von Werkzeugen (Formen), sind 1/3 der Vergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Auslieferung der Ausfallmuster und 1/3 nach Freigabe der Ausfallmuster, spätestens aber drei Wochen nach Lieferung des Ausfallmusters, zur Zahlung fällig.
3.5. Beauftragt der Auftraggeber uns mit der Herstellung von Werkzeugen, und stellt sich nach Beginn der Werkzeugherstellung heraus, daß unsere Kosten höher sind, als bei Vertragsschluß zugrundegelegt, ohne daß dies bei Vertragsschluß für uns erkennbar war, sind wir berechtigt, die Vergütung in angemessenen Umfang an die höheren Kosten anzupassen.
3.6. Unsere Rechnungen sind rein netto (ohne Abzug) und sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.7. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
3.8. Falls sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, den Kunden von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge bereits abgeschlossen wurden.
3.9. Werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers hervorzurufen (Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, Einzelzwangsvollstreckung, Stellung eines Insolvenzantrags), sind wir berechtigt, vom Auftraggeber nach dessen Wahl die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Ist der Auftraggeber nicht imstande, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im übrigen sind wir zu weiteren Leistungen nur Zug um Zug gegen die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung verpflichtet.

Lieferung, Gefahrenübergang
4.1. Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.2. Wir sind berechtigt, unsere Leistung in Teilleistungen zu erbringen und diese auch abzurechnen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
4.3. Wir behalten uns materialbedingte, handelsübliche Abweichungen unserer Ware in der Qualität, in den Maßen, im Roh- und Farbton vor. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% und bei Sonderanfertigungen bis zu 15% vor.
4.4. Maßgebend für Qualität und Ausführung gespritzter und gepreßter Waren sind die Ausfallmuster, die wir dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt haben und von diesem freigegeben werden.
4.5. Stellt der Auftraggeber Armierungsteile, z.B. einzuspritzende Metallteile, ist er verpflichtet, diese uns kostenfrei Werk Schwäbisch Hall anzuliefern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Armierungsteile in ausreichender Stückzahl mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% für etwaigen Ausschuß, rechtzeitig und in mangelfreier Beschaffenheit anzuliefern, so daß uns eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eventuell daraus entstehende Mehrkosten zu erstatten.

Fristen, Lieferzeit
5.1. Begehrt der Auftraggeber eine unserer Leistungen binnen einer bestimmten Frist, ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, uns überlassenes Material darauf zu überprüfen, ob der Auftraggeber Dritten gegenüber eine Frist oder sonstige Verpflichtungen einzuhalten hat.
5.2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie aller vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen und Informationen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind. Ist der Auftraggeber verpflichtet, Armierungsteile zu liefern, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist nicht vor deren Eingang zu laufen.
5.3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Lieferverzugs, bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen. Vereinbarte Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, daß wir von unserem Lieferanten rechtzeitig selbst beliefert werden. Ist dies nicht der Fall, verlängern sie sich angemessen.
5.4. Beauftragt der Auftraggeber uns mit der Herstellung von Werkzeugen, und stellt sich nach Beginn der Werkzeugherstellung heraus, daß die Herstellung des Werkzeugs wegen Schwierigkeiten, die bei Vertragsschluß für uns nicht erkennbar waren, mehr Zeit in Anspruch nimmt, als bei Vertragsschluß zugrundegelegt, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
5.5. Bei Auftragsänderungen, die nach Vertragsschluß zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbart werden und welche die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.
5.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache zu einem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor.
6.2. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Ware kann diese verwertet und der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet werden.
6.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Durchsetzung der Aufhebung des Zugriffs und der Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
6.4. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall ermächtigt wird, die von uns erworbene Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
6.6. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für uns.
6.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Subunternehmer
7. Wir sind berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben. Hiervon bleiben unsere Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber unberührt.

Auftragsarbeiten nach Zeichnung oder Modell
8.1. Spritzguß- oder sonstige Formen, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten angefertigt werden, verbleiben angesichts unserer Konstruktionsleistungen grundsätzlich in unserem Eigentum. Die anteiligen Kosten der Herstellung der Formen trägt der Auftraggeber.
8.2. Wir werden diese Formen ausschließlich für Aufträge unseres Auftraggebers verwenden. Eine davon abweichende Nutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen dem Auftraggeber und uns voraus.
8.3. Wir bewahren die Formen für Nachbestellungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Auslieferung der letzten Bestellung, auf.
8.4. Wir sind zur Annahme von Anschlußaufträgen nicht verpflichtet. Wir sind auch nicht an die Preise vorhergehender Bestellungen gebunden.

Gewährleistung
9.1. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
9.2. Der Auftraggeber hat die von uns erbrachten Warenlieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vertragsidentität, Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und, wenn sich Abweichungen oder Mängel zeigen, diese uns unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt unsere Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß der Auftraggeber diesen unverzüglich nach Entdeckung uns anzeigen; anderenfalls gilt unsere Ware oder Leistung auch im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt.
9.3. Wir leisten für Mängel des Vertragsgegenstandes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
9.6. Stellen wir fest, daß ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel der von uns gelieferten Sache auf der Fehlerhaftigkeit einer von einem unserer Lieferanten gelieferten Sache beruht, teilen wir dies dem Auftraggeber schriftlich mit und treten unsere Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten an den Auftraggeber ab. In diesem Fall kann der Auftraggeber Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen uns erst geltend machen, wenn er vorher nachweislich erfolglos gegen unseren Lieferanten Gewährleistungs- oder Rückgriffsansprüche geltend gemacht hat.
9.7. Stellen wir fest, daß ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel tatsächlich nicht vorliegt oder der Liefergegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden und dadurch der Schaden entstanden ist oder der Schaden auf unsachgemäßer Behandlung oder Verschleiß beruht, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die Kosten des Mangelbeseitigungsversuchs, insbesondere Kosten für Arbeitszeit und Material sowie Fahrtkosten zu ersetzen. Pro Mannstunde berechnen wir € 90,00 zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt uns vorbehalten. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, daß uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
9.8. Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben Rückgriffsansprüche eines Unternehmers (§§ 478, 479 BGB), soweit nicht Rügepflichten, insbesondere nach Ziffer 9.2. verletzt sind. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns nach §§ 478 f. BGB verjähren nach § 479 BGB.
9.9. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt bei der Lieferung von Waren mit deren Ablieferung und bei Werkleistungen mit der Abnahme des Werks.
9.10. Bei Lieferung gebrauchter Ware schließen wir jede Gewährleistung aus.

Schadensersatz, Rücktritt
10.1. Verletzen wir eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis oder erbringen wir die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, kann der Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
10.2. Erbringen wir eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Haben wir bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
10.3. Der Auftraggeber kann vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.
10.4. Wir sind ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält und die Pflichtverletzung erheblich ist,
b) der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder
c) die von uns geschuldete Leistung nicht verfügbar ist. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.

Rechte Dritter
11.1. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, daß eine unserer Leistungen seine Rechte verletze, benachrichtigt uns der Auftraggeber unverzüglich, umfassend und schriftlich und gibt uns Gelegenheit, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.
11.2. Überläßt uns der Auftraggeber zur Herstellung von Teilen oder Werkzeugen Zeichnungen, Modelle oder Muster, steht er uns gegenüber dafür ein, daß diese frei von Schutzrechten Dritter sind. Machen Dritte uns gegenüber Schutzrechte geltend, stellt uns der Auftraggeber auf erste Anforderung hin frei. Wir sind in diesem Fall ohne Prüfung der Rechtslage weiter berechtigt, die Herstellung und Auslieferung der betroffenen Teile oder Werkzeuge einzustellen.

Haftung
12.1. Wir haften für alle Schäden, die durch uns oder unsere leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
12.2. Wir haften auch für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, soweit ein Verstoß gegen diese die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
12.3. Wir haften auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.4. Im übrigen sind alle Schadensersatzansprüche gegen uns, insbesondere wegen Verzugs oder Pflichtverletzung sowie außervertragliche Ansprüche, auch wegen entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen, entgangener Gebrauchsvorteile, fehlgeschlagener Aufwendungen, mittelbarer Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.
12.5. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche, die infolge der Realisierung von für uns nicht vorhersehbaren Exzeßrisiken entstehen, können nicht geltend gemacht werden.
Diese Begrenzung gilt nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen handelt.
12.6. Unsere gesetzliche Haftung wegen einer Verletzung von Gesundheit oder Leben sowie nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Klauseln unberührt.
12.7. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

Geheimhaltung
13.1. Wir verpflichten uns, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Als Betriebsgeheimnis gelten alle Angaben über die betrieblichen Verhältnisse des Auftraggebers, soweit er diese nicht selbst veröffentlicht.
13.2. Wir werden das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz wahren und bei der Durchführung der vertragsgegenständlichen Aufgaben nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.

Neuheitsschutz
14. Durch den Austausch von Informationen jeglicher Art zwischen den Parteien wird in keinem Fall eine Neuheitsschädlichkeit nach § 3 PatG, Art. 54 des Europäischen Patentübereinkommens sowie entsprechender Bestimmungen der Patentgesetze anderer Länder begründet.

Referenzen
15. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.

Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts / internationalen Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
16.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.
16.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Fassung 11.11.2009

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